Vetericyn® VF + plus-Produkte - keine Sachkunde für Biozid-Abgabe notwendig!
Die ab dem 1. Januar 2025 geltenden neuen Vorschriften in der Biozidgesetzgebung (§§ 10-13 ChemBiozidDV) sind für unsere Vetericyn® VF + plus-Produkte aufgrund ihrer Einstufung und Kennzeichnung nicht zutreffend!
Es bestehen weder gesonderte Abgabebeschränkungen noch eine gesonderte Beratungspflicht auf der genannten gesetzlichen Grundlage. Demnach muss auch keine spezielle Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV der abgebenden Person vorzuweisen sein.
Diese strengere Vorgabe für den Verkauf betrifft konkret Biozidprodukte zur Umgebungsbehandlung gegen Flöhe oder zur Fliegenbekämpfung.
Auf der Webseite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) finden Sie weitere hilfreiche Information zum Thema, wie zum Beispiel Hinweise zu den nach § 13 Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) anerkannten Sachkunden (Thema "Biozide") sowie eine nach Bundesland sortierte Liste anerkannter Einrichtungen (Thema „Chemikalien-Verbotsverordnung") zur Erlangung der benötigten Sachkunde, die regelmäßig aktualisiert wird.